Antrag auf Anerkennung des Einsatzes eines privaten Kraftfahrzeuges (Einzelfahrer)

Bürgerkonto

 

Das Bürgerkonto (BayernID) ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Bürgerkonto für alle Online-Dienste aller Behörden nutzen. Das Formular wird automatisch mit den Daten des Bürgerkontos vorbefüllt.

Ohne Bürgerkonto

 

Wenn Sie kein Bürgerkonto habe oder anlegen wollen, können Sie das Formular auch ohne Login benutzen.

Ohne Login kann das Formular nicht online abgesendet werden, da eine Identifikation bzw. Unterschrift für diesen Antrag notwendig ist. Sie können das Formular aber online ausfüllen und anschließend als PDF auf Ihren PC speichern, um es auszudrucken, zu unterschreiben und per Post abzusenden.

1. Antragsteller/in
2. Schüler / Schülerin
3. Schule
4. Angaben zum Fahrzeug

zur Beförderung von Schülern auf dem Schulweg nach dem Schulwegkostenfreiheitsgesetz anzuerkennen.

5. Notwendige Fahrten (kürzester zumutbarer Weg)
6. Begründung
7. Stundenplan

Montag

Dienstag

Mittwoch

Donnerstag

Freitag

Vormittags

von

bis

Nachmittags

von

bis

Anlagen

Hinweise zum Datenschutz nach Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Verantwortlich für die Verarbeitung dieser Daten ist das Landratsamt Schwandorf, Wackersdorfer Str. 80, 92421 Schwandorf, poststelle@landkreis-schwandorf.de. Die Daten werden erhoben, um Ihren Antrag auf Fahrkostenerstattung zu bearbeiten. Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung. Weitere Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten und Ihre Rechte bei der Verarbeitung Ihrer Daten erhalten Sie von Ihrem zuständigen Sachbearbeiter oder von unserem behördlichen Datenschutzbeauftragten, den Sie unter datenschutz@landkreis-schwandorf.de erreichen können. 

Hinweise zur Kostenfreiheit des Schulwegs

  • Für Schüler an öffentlich und staatlich anerkannten privaten Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform) und Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11, für Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Fachoberschulen und Berufsoberschulen sowie für Schüler im Teilzeitunterricht an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Berufsschulen werden die Kosten der notwendigen Beförderung erstattet, soweit die nachgewiesenen vom Unterhaltsleistenden aufgewendeten Gesamtkosten der Beförderung eine Familienbelastungsgrenze von 490,00 € je Schuljahr übersteigen.
  • Bezieht ein Unterhaltsleistender für drei oder mehr Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz, werden die von ihm aufgewendeten Kosten der notwendigen Schülerbeförderung mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld erstmals gegeben sind, in voller Höhe bis zum Ende des jeweilligen Schuljahres erstattet; die Familienbelastungsgrenze vermindert sich dabei anteilig.
  • Gleiches gilt, wenn eine Unterhaltsleistender oder der Schüler Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII) oder auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (SGB II) hat. Die Anspruchsberechtigung ist nachzuweisen. 
  • Es sind vorrangig öffentliche Personenverkehrsmittel (Bus/Bahn) zu nutzen. Für den Einsatz eines privaten Kraftfahrzeuges auf dem Schulweg kann Kostenerstattung nur dann in Aussicht gestellt werden, wenn dessen Nutzung notwendig oder insgesamt wirtschaftlicher ist. Die Notwendigkeit wird grundsätzlich erst dann anerkannt, wenn sich mit dem privaten Kfz gegenüber einer ebenfalls möglichen Nutzung von öffentlichen Personenverkehrsmitteln eine Zeitersparnis an mindestens 3 Tagen pro Schulwoche von jeweils mehr als 2 Stunden erzielen lässt.
  • Bis zu einer Entscheidung über den gestellten Antrag ist empfehlenswert, zunächst öffentliche Personenverkehrsmittel für die Zurücklegung des Schulweges zu nutzen und die verauslagten Fahrscheine zum Zwecke der Kostenerstattung aufzubewahren.
  • Sofern Eltern ihre Kinder mit dem privaten Kraftfahrzeug auf dem Schulweg befördern, ist eine Kostenerstattung nur für solche Fahrten möglich, die ausschließlich wegen des Schulbesuchs vorgenommen werden und nicht auch zur Erreichung der elterlichen Arbeitsstätte dienen.
  • Die Abrechnung erfolgt am Schuljahresende bzw. Schulhalbjahresende nach Vorlage eines von der Schule bestätigten Abrechnungsantrages. Der Abrechnungsantrag ist beim Landratsamt Schwandorf bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr zu stellen (Ausschlussfrist).