Anzeige einer Wallfahrt nach § 29 Abs. 2 StVO und Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 StVO

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Erklärungen:

Bitte beachten Sie das nachstehende Merkblatt für Fußwallfahrten und polizeiliche Bitten an die Pilgerführer!

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an verkehrswesen@lra-sad.de.

Merkblatt für Pilgerführer

 

 

1. Kirchliche Veranstaltungen, die über das ortsübliche Maß hinausgehen (z. B. Wallfahrten oder kirchliche Veranstaltungen ähnlicher Größenordnung) sind spätestens 2 Monate vor Beginn der örtlich zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt), in deren Zuständigkeitsbereich die Veranstaltung beginnen soll, mit dem beiliegenden Vordruck anzuzeigen. Dieser Vordruck gilt sowohl als Anzeige als auch als Antrag auf Erlass der notwendigen verkehrsrechtlichen Anordnungen (z. B. Aufstellen von Halteverbotsstellen an den Sammelplätzen).

 

Die erstbetroffene Straßenverkehrsbehörde (= Ausgangsbehörde) verständigt alle am Weg der Wallfahrt liegenden oder von ihr betroffenen Straßenverkehrsbehörden, die die notwendigen verkehrsrechtlichen Anordnungen in eigener Zuständigkeit treffen. Zugleich wird die Polizei von der Veranstaltung informiert. Der Pilgerführer erhält eine Eingangsbestätigung über den gestellten Antrag/die Anzeige von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde.

 

Erhält der Pilgerführung nach Ablauf von drei Wochen nach Eingang der Anzeige keine Nachricht, gilt die kirchliche Veranstaltung als erlaubt. Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für diese Erlaubnis durch die Straßenverkehrsbehörde bleibt dadurch unberührt.

 

Die Polizei wird der Pilgerleitung dann im Rahmen ihrer Zuständigkeit in ausreichendem Maße behilflich sein und auch die Verständigung der Polizeidienststellen  entlang der Wallfahrtsstrecke übernehmen. Die Absicherung soll auch durch die Feuerwehr in der jeweiligen Gemeinde oder das Technische Hilfswerk übernommen werden.

 

2. Wallfahrergruppen müssen als geschlossener Verband deutlich erkennbar sein (geschlossen gehen, Tafel oder sonstiger Hinweis an der Spitze und/oder am Schluss; rechte Fahrbahnseite benutzen, möglichst nur in Dreierreihen gehen).

 

3. Geschlossene Verbände haben weder Vorrecht noch Vorrang!!

 

4. Für geschlossene Verbände (z. B. auch Wallfahrergruppen) gelten die gleichen Verkehrsregeln, Anordnungen und Verkehrszeichen, wie für Fahrzeuge. Das heißt, sie müssen z. B. mit der Spitze des Zuges die Ampeln und Vorfahrtsschilder beachten.

 

5. Wallfahrergruppen, Prozessionen und andere geschlossenen Verbände dürfen zwar nach den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung, wenn sie als "geschlossen" erkennbar sind, von anderen Verkehrsteilnehmern nicht unterbrochen werden. Auf diesem Vorrecht sollte aber nicht beharrt werden. Die Teilnehmer sind zu Beginn der Wallfahrt auf ihre eigene Verantwortung im Straßenverkehr hinzuweisen und zur Vorsicht zu mahnen. 

 

6. Soweit es die Zuglänge erfordert, müssen Zwischenräume für den übrigen Verkehr freigelassen werden; in der Regel nach 200 m Zuglänge. Die Lücken dienen dem Überholen sowie für den Querverkehr. Der Abstand zum nächsten Block richtet sich insbesondere nach der Verkehrslage.

 

7. Tagsüber sollten die Wallfahrer am Zuganfang und am Zugende reflektierende Warnwesten (z. B. reinorange RAL 2005 oder signalgelb nach EN 471) tragen, um für den nachfolgenden und den Gegenverkehr rechtzeitig erkennbar zu sein. Wallfahrerzüge etc. müssen während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es erfordern, beleuchtet sein. Nach vorne hat dies durch 2 weiße, nicht blendende Leuchten und nach hinten durch 2 rote Leuchten oder 2 gelbe Blinklichter zu geschehen. Eine seitliche Beleuchtung wird empfohlen. 

Die Leuchten sind jeweils vom vorderen und hinteren linken und rechten Flügelmann auf der dem Verkehr zugewandten Seite zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn ein Fahrzeug zum Schutz des Verbandes vorausfährt oder ihm folgt. Gliedert sich ein Wallfahrerzug etc. in mehrere deutlich voneinander getrennten Einzelgruppen, so ist jede dieser Einzelgruppen auf die vorgenannte Weise zu sichern.

 

1. Jede Wallfahrergruppe muss einen Aufsichtsführenden haben. Er ist für die Verkehrssicherheit und Beachtung der Verkehrsvorschriften in straf- und verkehrsrechtlicher Sicht verantwortlich. Er hat zuverlässige Hilfspersonen auszuwählen und diese zu überwachen. 

 

2. Begleitfahrzeuge haben die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu beachten. Sie besitzen keinerlei Sonderrechte. Um andere Verkehrsteilnehmer auf von einem Wallfahrerzug ausgehende möglichen Gefahren hinzuweisen, wird empfohlen, das Warnblinklicht einzuschalten.

 

3. Kinder- und Jugendgruppen müssen als selbsständige Pilgergruppen - soweit möglich - die Gehwege benutzen.

 

4. Es ist darauf hinzuwirken, dass zu Fuß marschierende Verbände, die links abbiegen wollen, sich nicht nach links einordnen, sondern bis zur Kreuzung oder Einmündung am rechten Fahrbandrand geführt werden. 

Hinweise und Bitten an die Pilgerführer:

 

1. Achten Sie darauf und wirken Sie auf die Wallfahrergruppe ein, dass sich diese geschlossen bewegt. Die Polizei kann nur den geschlossenen Verband absichern. Allein oder in kleineren Gruppen voraus oder hinterher gehende Pilger sind - vor allem bei Dunkelheit oder schlechter Sicht - erhöhten Verkehrsunfallgefahren ausgesetzt. Gehen Sie möglichst nur bei Helligkeit und auf schwach frequentierten Straßen. Die Polizei ist Ihnen bei der Suche nach dem verkehrssichersten Weg behilflich. Bei großen Wallfahrergruppen sollten Sie auch mit Handzettel auf die Pilger einwirken.

 

2. Bitte machen Sie sich in Ihrem eigenem Interesse mit der Straßenverkehrs-Ordnung vertraut (z. B. § 27 StVO - Verhalten in Verbänden)!!

 

3. Bitte achten Sie darauf, dass die Verkehrstüchtigkeit der Teilnehmer jederzeit gewährleistet ist!

 

4. Sorgen Sie für eine ausreichende Anzahl von Sanitätern oder Rettungsfahrzeugen.

 

5. Begleitfahrzeuge sind auf das zwingend notwendige Maß zu beschränken.

 

6. Sonstige Fahrzeuge (z. B. Abholer) sollen sich nicht im Bereich des Zuges aufhalten.

 

7. Suchen Sie sich zum Aufstellen des Wallfahrerzuges genügend große Ausstellflächen aus. Für eine notwendige Sperrung des übrigens Verkehrs benötigen Sie eine verkehrsrechtliche Anordnung der zuständigen Verkehrsbehörde, die Sie mit Hilfe des beigefügten kombinierten Anzeige-/Antragsvordrucks beantragen können.

 

8. Der Aufsichtsführende sollte während des gesamten Verlaufes erreichbar sein. Das Mitführen eines Mobiltelefones wird empfohlen. Die Rufnummer ist auf dem Anzeigevordruck gut lesbar anzugeben.