Merkblatt für Pilgerführer
1. Kirchliche Veranstaltungen, die über das ortsübliche Maß hinausgehen (z. B. Wallfahrten oder kirchliche Veranstaltungen ähnlicher Größenordnung) sind spätestens 2 Monate vor Beginn der örtlich zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt), in deren Zuständigkeitsbereich die Veranstaltung beginnen soll, mit dem beiliegenden Vordruck anzuzeigen. Dieser Vordruck gilt sowohl als Anzeige als auch als Antrag auf Erlass der notwendigen verkehrsrechtlichen Anordnungen (z. B. Aufstellen von Halteverbotsstellen an den Sammelplätzen).
Die erstbetroffene Straßenverkehrsbehörde (= Ausgangsbehörde) verständigt alle am Weg der Wallfahrt liegenden oder von ihr betroffenen Straßenverkehrsbehörden, die die notwendigen verkehrsrechtlichen Anordnungen in eigener Zuständigkeit treffen. Zugleich wird die Polizei von der Veranstaltung informiert. Der Pilgerführer erhält eine Eingangsbestätigung über den gestellten Antrag/die Anzeige von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
Erhält der Pilgerführung nach Ablauf von drei Wochen nach Eingang der Anzeige keine Nachricht, gilt die kirchliche Veranstaltung als erlaubt. Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für diese Erlaubnis durch die Straßenverkehrsbehörde bleibt dadurch unberührt.
Die Polizei wird der Pilgerleitung dann im Rahmen ihrer Zuständigkeit in ausreichendem Maße behilflich sein und auch die Verständigung der Polizeidienststellen entlang der Wallfahrtsstrecke übernehmen. Die Absicherung soll auch durch die Feuerwehr in der jeweiligen Gemeinde oder das Technische Hilfswerk übernommen werden.
2. Wallfahrergruppen müssen als geschlossener Verband deutlich erkennbar sein (geschlossen gehen, Tafel oder sonstiger Hinweis an der Spitze und/oder am Schluss; rechte Fahrbahnseite benutzen, möglichst nur in Dreierreihen gehen).
3. Geschlossene Verbände haben weder Vorrecht noch Vorrang!!
4. Für geschlossene Verbände (z. B. auch Wallfahrergruppen) gelten die gleichen Verkehrsregeln, Anordnungen und Verkehrszeichen, wie für Fahrzeuge. Das heißt, sie müssen z. B. mit der Spitze des Zuges die Ampeln und Vorfahrtsschilder beachten.
5. Wallfahrergruppen, Prozessionen und andere geschlossenen Verbände dürfen zwar nach den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung, wenn sie als "geschlossen" erkennbar sind, von anderen Verkehrsteilnehmern nicht unterbrochen werden. Auf diesem Vorrecht sollte aber nicht beharrt werden. Die Teilnehmer sind zu Beginn der Wallfahrt auf ihre eigene Verantwortung im Straßenverkehr hinzuweisen und zur Vorsicht zu mahnen.
6. Soweit es die Zuglänge erfordert, müssen Zwischenräume für den übrigen Verkehr freigelassen werden; in der Regel nach 200 m Zuglänge. Die Lücken dienen dem Überholen sowie für den Querverkehr. Der Abstand zum nächsten Block richtet sich insbesondere nach der Verkehrslage.
7. Tagsüber sollten die Wallfahrer am Zuganfang und am Zugende reflektierende Warnwesten (z. B. reinorange RAL 2005 oder signalgelb nach EN 471) tragen, um für den nachfolgenden und den Gegenverkehr rechtzeitig erkennbar zu sein. Wallfahrerzüge etc. müssen während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es erfordern, beleuchtet sein. Nach vorne hat dies durch 2 weiße, nicht blendende Leuchten und nach hinten durch 2 rote Leuchten oder 2 gelbe Blinklichter zu geschehen. Eine seitliche Beleuchtung wird empfohlen.